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Bagatellschäden

Ein Bagatellschaden liegt nur dann vor,

 

wenn selbst für einen Laien deutlich erkennbar war, dass es sich allein um einen derart geringen Schaden ( Schäden bis. ca. 750,00 € Netto ) handelt. In diesem Fall werden die Kosten des Gutachtens durch die gegnerische Versicherung nicht ersetzt.

 

Immer wieder wird durch mehrere mit der Schadenabwicklung befassten Interessengruppen behauptet, die Bagatellschadengrenze läge bei 1500,00-2000,00 € oder sogar erst 3500,00 €. In diesem Fall habe der Geschädigte kein Recht, einen Sachverständigen hinzuzuziehen.

 

Diese Behauptung ist schlichtweg unsinnig.

 

Die Bagatellschadengrenze liegt nach der derzeitigen Rechtsauffassung in einem Bereich von 700,00-750,00 €.

 

Entscheidend ist immer, ob ein Laie erkennen konnte, dass es sich um einen Bagatellschaden handelt. Ist zur Beurteilung der Schadenhöhe die Demontage von Anbauteilen erforderlich, so kann generell nicht davon ausgegangen werden, dass ein bereits für Laien erkennbarer Bagatellschaden vorliegt.

 

In unserem Büro ist es gängige Praxis, dass Ihnen bei Feststellung eines Bagatellschadens keine Kosten entstehen. Wir betrachten dies als kostenlosen Kundenservices.

 

Beispiele für Schäden, welche auf den ersten Blick nach einem Bagatellschaden aussehen finden Sie in unserer Galerie oder direkt über folgenden Link: Schäden über der Bagatellschadengrenze

 

BGH Urteil zum Sachverhalt

Aktenzeichen: BGH VI 365/03

Häufig streiten sich nach Unfällen die Beteiligten über die Höhe des Schadens und die so genannte Bagatellschadengrenze. Zu den strittigen Punkten gehört, wann ein Geschädigter zum Beispiel Kosten, die er für einen Gutachter aufgewandt hat, vom Verursacher ersetzt bekommt.

Dies richtet sich nicht allein danach, ob „die durch die Begutachtung ermittelte Schadenhöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht“, stellte dazu jetzt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Berlin klar. Denn zum Zeitpunkt des Auftrags an den Gutachter sei dem Geschädigten die Schadenhöhe nicht bekannt, betonte er.

Allerdings könne ein Richter später aus der Schadenhöhe Rückschlüsse ziehen, „ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war“ oder ob nicht möglicherweise der Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs ausgereicht hätte. Der GDV verweist darauf, dass der Karlsruher Bundesgerichtshof eine „Bagatellschadengrenze“ von 700 Euro für angemessen hält.

 

Urteil AG Dortmund

Aktenzeichen: 116 C 4270/97

 

Der Schaden in Höhe von 1121,77 DM ist kein Bagatellschaden, außerdem hat der Kläger ein großes und teures Fahrzeug, der Schaden war nur schwer zu erkennen. Gerade bei schwierig festzustellendem Schaden liegt kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vor., da gerade in solchen Fällen der Unfallgegner oft die Ursächlichkeit bzw. die Schadenhöhe bestreitet.