KÜS: Hauptuntersuchung, Anbauabnahmen und mehr Öffentlich bestellt und vereidigt durch die Handwerkskammer Dresden Mitglied der Innung des Kraftfahrzeughandwerks Region Dresden

Nutzungsausfall

Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Pkw`s. Die Dauer der Nutzungsausfallentschädigung ergibt sich aus der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann bspw. der Nutzungsausfallentschädigungstabelle “Sanden, Danner, Küppersbusch” entnommen werden.