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Kostenvoranschlag oder Gutachten?

Ist es nicht günstiger, bei einem einfachen Schaden lediglich einen Kostenvoranschlag einer Reparaturwerkstatt einzuholen?

 

Der Geschädigte, der sich nur auf den Kostenvoranschlag seiner Werkstatt verlässt, erlebt häufig böse Überraschungen. Dieser Kostenvoranschlag hat -keine- beweissichernde Funktion. Weiterhin fehlen detaillierte Aussagen zur eventuellen Wertminderung des Fahrzeuges. Oft kann erst der Sachverständige erkennen, ob es sich tatsächlich um einen sogenannten einfachen Schaden handelt. Häufig sind bei einem vermeintlich leichten Blechschaden tragende Teile beschädigt.

 

Ebenfalls kann der Schadenverursacher bzw. dessen Versicherung den Kostenvoranschlag mit der Behauptung anzweifeln, dass die Ermittlung der Schadenhöhe durch die Reparaturfirma überzogen sei und eventuelle Vorschäden nicht berücksichtigt wurden.

 

In jedem Fall geht der Geschädigte mit Einschaltung eines qualifizierten unabhängigen Sachverständigen auf Nummer sicher.

 

Reicht es nicht aus, wenn die Versicherung des Unfallgegners einen eigenen Sachverständigen mit der Ermittlung der Schadenhöhe beauftragt?

 

Die Beweispflicht bezüglich der Schadenhöhe obliegt dem Geschädigten und er ist daher gut beraten, wenn er immer auf Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen besteht.

 

Andernfalls wird die Beweissicherung durch den Schadenverursacher bzw. dessen Versicherung durchgeführt.

 

Der Sachverständige der Versicherungsgesellschaft arbeitet schließlich bei der Versicherung, die letztlich den Schaden zu bezahlen hat.

 

Der Geschädigte sollte daher einen neutralen Sachverständigen seines Vertrauens beauftragen, der sicherstellt, dass neben dem reinen Blechschaden auch Wertminderung und Nutzungsausfall richtig ermittelt werden.

 

Die fachgerechte neutrale Beurteilung der Schadenhöhe dient letztendlich beiden am Schadenfall beteiligten Parteien.

 

 

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese Informationen keine Rechtsberatung darstellen und die fachliche Beratung durch einen Rechtsanwalt auf keinen Fall ersetzen sollen und auch nicht ersetzen können.