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Gutachten im Haftpflichtschadenfall

Dem Geschädigten steht es im Haftpflichtschadenfall grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang, Schadenhöhe und Wertminderung zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung des Unfallgegners ohne Ihre Zustimmung bereits einen Sachverständigen beauftragt hat.

 

Einige Versicherer verweigern die Zahlung der Sachverständigengebühren mit dem Hinweis, sie hätten bis zu einer Schadenhöhe von z.b. 3500,00€ auf die Einschaltung eines Sachverständigen ausdrücklich verzichtet.

 

Der Geschädigte wird dann mit der Behauptung konfrontiert, die Beauftragung sei unnötig gewesen und ihm wird ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vorgeworfen.

 

Das diese Argumentation so nicht stimmt, ist durch eine Vielzahl von Gerichtsurteilen zu widerlegen. (verschiedene Urteile können auf der Homepage nachgelesen werden)

 

Die Beauftragung eines Sachverständigen zur Erstellung eines Gutachtens ist daher das generelle Recht des Geschädigten.

 

Ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht liegt nur dann vor, wenn der Sachverständige eine selbst für Laien erkennbar zu hohe Gebührenrechnung gestellt hat oder ein Bagatellschaden unter 750,00 EUR vorliegt.

 

Ein Auswahlverschulden kann dem Geschädigten nur dann angelastet werden, wenn ein unqualifizierter Sachverständiger beauftragt wurde. Dieses Auswahlverschulden wird bei einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen regelmäßig verneint.

Aktenzeichen: BGH Urteil vom 23.01.07 LG Frankfurt ( Oder ) VI ZR 67/06

 

Nach einem Verkehrsunfall kann grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattet und verlangt werden.

 

 

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese Informationen keine Rechtsberatung darstellen und die fachliche Beratung durch einen Rechtsanwalt auf keinen Fall ersetzen sollen und auch nicht ersetzen können.