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Änderung der Fahrzeugpapiere nach §13 FZV

Eine Änderung der Fahrzeugpapiere ohne technische Änderungen am Fahrzeug ist durch einen Vorschlag zur Änderung der Fahrzeugpapiere nach §13 FZV möglich. Sinnvoll wird dies bei einer Rad-Reifenkombination, welche zwar vom Hersteller freigegeben ist, aber nicht in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist, um unnötigen Stress bei eventuellen allgemeinen Verkehrskontrollen zu entgehen.

Weiterhin ist die Ablastung des zulässigen Gesamtgewichtes von Fahrzeugen möglich, was sich positiv auf weitere Untersuchungen des Fahrzeuges auswirken kann (z.B. bei großen Anhängern die HU und SP Pflicht), sowie auch Fahrerlaubnisrelevant sein kann.

Ablastungen ohne technische Änderungen sind in der Regel bis auf das 1,25-fache der Leermasse des Fahrzeuges möglich. Ausnahme bilden hierbei die Klasse der Wohnmobile und Wohnwagen, welche durch die KÜS in der Regel nicht abgelastet werden dürfen.

Dies ist einzig in der meist schon zu gering angesetzten Leermasse der Fahrzeuge begründet und soll ein Schutz für den Fahrzeugführer selbst darstellen, da es durch Überladen des Fahrzeuges dann zu hohen Bußgeldern kommen kann.

 

Vorgehensweise:

Es gibt somit viele verschiedene Anwendungsmöglichkeiten. Das Vorgehen ist dabei ähnlich wie bei der Änderungsabnahme: Der Prüfingenieur erstellt einen Änderungsnachweis, welcher durch die Zulassungsbehörde in die Zulassungsbescheinigung übernommen wird.

Die Kosten für eine solche Änderung sind abhängig von dem Aufwand und können zwischen 10,00€ und 50,00€ liegen.